Wallbox als Mieter oder in der WEG: Diese Rechte haben Sie
Einfach bohren dürfen Sie nicht — aber Sie haben mehr Rechte, als viele denken. Mieter können die Erlaubnis für eine Wallbox verlangen, Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung. Das Gesetz trennt dabei das Ob vom Wie.
Die Kurzantwort
Als Mieter
§ 554 BGB
Sie können verlangen, dass der Vermieter bauliche Änderungen erlaubt, die dem Laden von E-Fahrzeugen dienen (§ 554 BGB). Der Anspruch entfällt nur, wenn die Änderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Stellen muss er die Wallbox damit nicht.
Als Wohnungseigentümer
§ 20 WEG
Sie können angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Über die Durchführung entscheidet die Gemeinschaft — das Wie liegt bei der Versammlung, nicht das Ob.
Das GEIG verpflichtet dagegen nur Bauherren und Eigentümer bei bestimmten Neubauten und größeren Renovierungen zu Leitungsinfrastruktur — einen eigenen Anspruch auf eine fertige Wallbox gibt es Mietern nicht.
Was Mieter verlangen können
§ 554 Abs. 1 BGB nennt das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge ausdrücklich. Eine Vereinbarung, die das zu Ihrem Nachteil ändert, ist unwirksam (Absatz 2). Sie dürfen dem Vermieter eine besondere Sicherheit anbieten; § 551 Abs. 3 gilt entsprechend.
Was das Gesetz offenlässt: Es sagt nicht, wer zahlt, es setzt keine Frist, es gibt kein Recht auf eine bestimmte Marke — und keinen Anspruch ohne Stellplatz.
ADAC und Verbraucherzentrale konkretisieren das so: Wer einen gemieteten Stellplatz oder Tiefgaragenplatz auf dem Grundstück hat, kann die Erlaubnis für einen Ladepunkt verlangen — in der Regel auf eigene Kosten. Ohne Stellplatz bleibt nach der Verbraucherzentrale nur das öffentliche Laden — einen Anspruch auf eine private Box an der Straße gibt es nicht.
Gut zu wissen: Der Vermieter darf nach dem ADAC eine zusätzliche Kaution verlangen. Baut der Vermieter selbst, kann die Miete steigen. Und sehr hohe Kosten können im Einzelfall die Unzumutbarkeit begründen.
Wollen Sie als Mieter eine Wallbox installieren, stellen Sie den Antrag nach dem ADAC per Brief oder E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, Fristen müssen Sie gegenüber dem Vermieter nicht beachten.
Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, können Sie die Eigentümerversammlung nicht selbst anrufen — der vermietende Eigentümer oder die Verwaltung muss den Punkt auf die Tagesordnung setzen (so der ADAC, gestützt auf § 554 BGB). Wie die Gerichte entscheiden, wenn der Eigentümer den Antrag nicht einbringt, ist bislang kaum geklärt — dazu gibt es erst wenige Fälle.
Was Wohnungseigentümer verlangen können
Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Das heißt konkret: Sie diktieren weder das Gerät, noch ob Sie selbst oder die Gemeinschaft baut — das Wie entscheidet die Versammlung.
Eine Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet oder verlangt werden.
Der ADAC fasst die Praxis so zusammen: Die Gemeinschaft muss in der Regel zulassen, entscheidet aber, wie gebaut wird. Der Antragsteller zahlt, wenn die Gemeinschaft nichts anderes beschließt. Und ein späterer Gemeinschaftsbeschluss für eine gemeinsame Ladeanlage kann eine frühere Einzelgestattung überholen (ADAC, Urteile).
Die Kostenregel dahinter steht in § 21 WEG: Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 durchgeführt wurde, trägt dieser Eigentümer — dafür gebühren ihm allein die Nutzungen (Abs. 1). Alle Eigentümer zahlen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nur dann, wenn die Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde — es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden — oder wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (Abs. 2). Wie lang „angemessen“ ist, beziffert das Gesetz nicht. Die Gemeinschaft kann eine abweichende Verteilung beschließen; einem Eigentümer, der nach diesen Regeln keine Kosten trägt, darf sie dabei keine auferlegen (Abs. 5).
Für den Einbau gilt das Gleiche wie im Einfamilienhaus: Den Anschluss macht ein Elektrofachbetrieb, die Mitteilung an den Netzbetreiber bleibt nötig. Alle Details zur Anmeldung stehen auf der Seite Wallbox installieren und anmelden. Was § 14a EnWG für die steuerbare Wallbox und das gesenkte Netzentgelt bedeutet, steht auf der eigenen Seite.
Was das GEIG regelt — und was nicht
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz richtet sich an den, der baut oder in größerem Umfang renoviert. Dem einzelnen Mieter verschafft es keine fertige Wallbox — aber es sorgt dafür, dass neue und sanierte Gebäude vorbereitet sind.
Die wichtigsten Regeln aus dem GEIG, einschließlich der Änderung vom 23. Juli 2026:
§ 6: Wer ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen errichtet, muss jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten — also Trassen sowie Platz für Zähler und Schutztechnik. Eine fertige Wallbox an jedem Platz verlangt das Gesetz nicht.
§ 8: Bei einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dasselbe, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur betroffen sind.
§ 7 und § 9: Für Nichtwohngebäude gelten eigene Schwellen — dort ist mindestens ein Ladepunkt vorgeschrieben.
§ 10: Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen brauchen seit dem 1. Januar 2025 einen Ladepunkt.
§ 14: Übersteigen Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Kosten einer größeren Renovierung, greifen die §§ 8 bis 10 nicht.
§ 15: Verstöße können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
Wird ein Ladepunkt gebaut, gilt weiterhin die Mitteilungspflicht aus § 19 Abs. 2 NAV (§ 5 GEIG). Ihr persönlicher Anspruch bleibt § 554 BGB oder § 20 WEG.
Was die Installation im Mehrfamilienhaus kostet
Im Mehrfamilienhaus streuen die Preise stark. Der ADAC nennt eine Stichprobe von 2022: 12 Betriebe verlangten für einen Tiefgaragenplatz zwischen 1.045 und 5.200 Euro. The Charging Project ermittelte 2024 — vom ADAC zitiert — Grundinstallationen zwischen 251 und 4.487 Euro je Stellplatz in 24 WEG-Garagen.
Solche Zahlen geben eine Orientierung — was Ihr Haus kostet, zeigt erst ein Angebot für Ihre Garage.
Eine KfW-Förderung für die einzelne Wallbox im Eigenheim gibt es nicht mehr. Die Zuschüsse aus dem Programm „Solarstrom für Elektroautos“ nimmt die KfW seit 2024 nicht mehr entgegen, so der ADAC.
Neu ist das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“. Anträge nimmt das Bundesministerium für Verkehr vom 15. April bis 10. November 2026 entgegen — für Wohnungsunternehmen mit großem Bestand im wettbewerblichen Verfahren bis zum 15. Oktober 2026. Das Volumen beträgt bis zu 500 Millionen Euro. Das Portal liegt unter laden-im-mehrparteienhaus.de.
Der Festbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz liegt laut BMV bei höchstens 1.300 Euro ohne Wallbox, höchstens 1.500 Euro mit Wallbox (höchstens 22 kW) und höchstens 2.000 Euro, wenn der Ladepunkt bidirektionales Laden unterstützt.
Mindestumfang nach dem ADAC: mindestens 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze müssen vorverkabelt werden — und nie weniger als sechs Stellplätze. Wohngebäude mit weniger als sechs Stellplätzen sind danach „voraussichtlich nicht förderfähig“.
Antragsberechtigt sind nach dem BMV Wohnungseigentümergemeinschaften, kleine und mittlere Unternehmen sowie Privateigentümer von vermietetem Wohneigentum, außerdem Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit größerem Wohnungsbestand.
Der Strom an den Ladepunkten muss aus erneuerbaren Energien kommen — über einen Ökostromvertrag oder die eigene Photovoltaikanlage, so der ADAC.
Häufige Fragen von Mietern und Eigentümern
Kann ich in der Mietwohnung eine Wallbox installieren?
In der Regel ja — entscheidend ist der Stellplatz. Wer einen gemieteten Stellplatz oder Tiefgaragenplatz auf dem Grundstück hat, kann nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter die bauliche Veränderung erlaubt — nach der Verbraucherzentrale in der Regel auf eigene Kosten. Ohne festen Stellplatz bleibt nur das öffentliche Laden. Erst nach der Erlaubnis wird gebaut: Die Installation übernimmt ein Elektrofachbetrieb, der im Normalfall auch die Meldung an den Netzbetreiber regelt (so der ADAC).
Darf der Vermieter mir die Wallbox verbieten?
In der Regel nicht. Nach § 554 BGB können Sie verlangen, dass der Vermieter bauliche Änderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Änderung ihm auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist — sehr hohe Kosten können das im Einzelfall begründen. Eine Vereinbarung zu Ihrem Nachteil ist unwirksam.
Liegt die Beweislast beim Vermieter, wenn er die Wallbox ablehnt?
Ja. Als Mieter haben Sie nach dem ADAC einen gesetzlichen Anspruch auf eine Wallbox an Ihrem Stellplatz; der Vermieter kann den Einbau nur in begründeten Ausnahmen ablehnen — „die Beweislast liegt bei ihm“. Lehnt er ab, muss also er den Ausnahmefall darlegen. Welche Fälle als begründete Ausnahme gelten, zählt der ADAC dort nicht auf; den Maßstab setzt § 554 BGB: Der Anspruch entfällt nur, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist — sehr hohe Kosten können das nach dem ADAC im Einzelfall begründen.
Wer zahlt die Wallbox in der Mietwohnung?
Das Gesetz lässt das offen. ADAC und Verbraucherzentrale konkretisieren: in der Regel zahlen Sie als Mieter selbst. Der Vermieter darf eine zusätzliche Kaution verlangen; baut er selbst, kann die Miete steigen. Voraussetzung des Anspruchs ist ein Stellplatz oder Tiefgaragenplatz auf dem Grundstück — eine private Box an der Straße können Sie nicht verlangen.
Muss der Vermieter eine Wallbox stellen?
Nein. § 554 BGB gibt Ihnen das Recht, dass der Vermieter bauliche Änderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen — nicht den Anspruch, dass er die Wallbox stellt. Die Installation verlangen Sie nach der Verbraucherzentrale auf eigene Kosten; baut der Vermieter selbst, kann nach dem ADAC die Miete steigen.
Muss der Vermieter eine Ladesäule stellen — oder hat der Mieter nur Anspruch auf die Erlaubnis?
Nur auf die Erlaubnis. Nach § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen — eine Pflicht, die Ladesäule selbst zu errichten oder zu bezahlen, folgt daraus nicht. Auf ein bestimmtes Gerät legt sich das Gesetz dabei nicht fest: Eine Ladesäule am Stellplatz fällt genauso darunter wie eine Wallbox an der Wand. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist.
Wie stelle ich den Antrag auf eine Wallbox beim Vermieter?
Nach dem ADAC per Brief oder E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, Fristen müssen Sie gegenüber dem Vermieter nicht beachten. Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, können Sie den Antrag nicht selbst bei der WEG stellen — der vermietende Eigentümer oder die Verwaltung muss ihn auf die Tagesordnung setzen (so der ADAC, gestützt auf § 554 BGB).
Wann muss der Wallbox-Antrag für die Eigentümerversammlung eingehen?
Deutlich vor dem Termin. Eigentümerversammlungen finden nach dem ADAC in der Regel nur einmal im Jahr statt, die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Um auf die Tagesordnung zu kommen, muss der Antrag also noch früher eingehen. Ein Anruf bei der Hausverwaltung schafft Klarheit über den Termin. Für Mieter einer Eigentumswohnung heißt das: Sprechen Sie Ihren Vermieter so früh an, dass er den Antrag fristgerecht für die nächste Versammlung einreichen kann. Denn selbst bei der WEG stellen können Sie ihn nicht (§ 554 BGB).
Sollte ich vor dem WEG-Antrag mehrere Kostenvoranschläge einholen?
Ja. Der ADAC empfiehlt, mindestens zwei Kostenvoranschläge einzuholen, bevor Sie den Antrag einreichen — nur so können Sie die Lage seriös einschätzen. Denn jede Immobilie ist anders, eine genaue Bezifferung der Kosten ist nur im Einzelfall möglich: Mal ist der Verlegeweg für die Kabel sehr lang oder schwierig, mal reicht die Anschlussleistung nicht aus, im Extremfall verursacht eine veraltete oder nicht ausreichende Elektroinstallation höhere Ausgaben. Das gilt genauso, wenn Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung wohnen und der Vermieter oder die Verwaltung den Antrag für Sie einreicht. Im Antrag selbst sollten Sie die Kosten dann benennen — auch wenn das Gesetz vorsieht, dass der Antragsteller sie allein trägt; die Eigentümergemeinschaft kann davon abweichende Regelungen beschließen.
Was ist, wenn mein Vermieter nicht reagiert?
Ihr Anspruch bleibt bestehen: Seit 2020 können Mieter nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter die Wallbox am eigenen Stellplatz erlaubt. Bleibt die Anfrage unbeantwortet, empfiehlt der ADAC, zunächst mit einer schriftlichen Fristsetzung nachzufassen — damit setzen Sie dem Vermieter eine Frist für seine Antwort; für Ihren Antrag selbst gilt weiterhin keine Frist. Hilfreiche Musterschreiben und eine genaue Anleitung zum Vorgehen hält der ADAC in seinem Leitfaden bereit. Im nächsten Schritt kann der örtliche Mieterverein oder eine kurze anwaltliche Beratung weiterhelfen.
Der Mieter will eine Wallbox installieren — muss der Vermieter zustimmen?
In der Regel ja. Nach § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter den Einbau einer Wallbox am gemieteten Stellplatz erlaubt. Verweigern darf der Vermieter das nur, wenn ihm die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist — nach dem ADAC etwa bei extrem hohen Kosten. Zustimmen heißt nicht zahlen: Die Kosten trägt in der Regel der Mieter, sofern beide nichts anderes vereinbaren; der Vermieter darf zudem eine zusätzliche Kaution verlangen. Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.
Kann ich die Wallbox beim Auszug mitnehmen?
Ja. Haben Sie die Wallbox als Mieter auf eigene Kosten angeschafft und installiert, bleibt sie nach dem ADAC Ihr Eigentum: Beim Auszug können Sie sie mitnehmen — allerdings müssen Sie den Stellplatz in den Ursprungszustand zurückversetzen. Alternativ können Sie mit dem Vermieter oder dem Nachmieter eine Übernahme vereinbaren. Eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag schafft hier von Anfang an Klarheit.
Was können Wohnungseigentümer nach § 20 WEG verlangen?
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Versammlung entscheidet über das Wie der Durchführung, nicht über das Ob. Grenze: Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 4 WEG).
Wer trägt in der WEG die Kosten der Wallbox?
Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt der Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung, die ihm gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 durchgeführt wurde — dafür gebühren ihm allein die Nutzungen. Alle Eigentümer zahlen nach Miteigentumsanteilen nur, wenn die Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde — es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden — oder wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren (§ 21 Abs. 2 WEG). Wie lang „angemessen“ ist, beziffert das Gesetz nicht. Eine abweichende Verteilung kann die Gemeinschaft beschließen; einem Eigentümer, der nach diesen Regeln keine Kosten trägt, darf sie dabei keine auferlegen (§ 21 Abs. 5 WEG).
Was passiert, wenn später weitere Eigentümer die Ladeinfrastruktur mitnutzen wollen?
Dann ist „ein angemessener Ausgleich“ zu leisten, so der ADAC. Das gilt in zwei Fällen: wenn einzelne Eigentümer nachträglich in die Nutzung einer bereits erbauten Ladeinfrastruktur oder Elektroinstallation einsteigen wollen und wenn der Hausanschluss erweitert wird. Wie hoch der Ausgleich ausfällt, bleibt offen: Die Formulierung ist auslegungsbedürftig und stark einzelfallabhängig, genau darüber können Diskussionen entstehen. Ob die Anschlussleistung weitere Ladepunkte überhaupt hergibt, klärt die Elektrofachkraft beim Standortcheck mit dem Netzbetreiber. Den aktuellen Bedarf kann dabei eine Lastgangmessung ermitteln, also eine Messung des Hausstrombedarfs über einen längeren Zeitraum.
Wie wird der Ladestrom im Mehrfamilienhaus abgerechnet?
Im einfachsten Fall hängt die Wallbox am eigenen Wohnungsstromzähler — dann erscheint der Ladestrom auf Ihrer normalen Stromrechnung. Nutzen dagegen mehrere Parteien im Haus die Ladepunkte, müssen Verbrauch und Kosten nachvollziehbar und fair aufgeteilt werden. Drei Wege nennt der ADAC. Gemeinsames Lade-Backend: Wallboxen mit integriertem Zähler hängen an einer zentralen Softwareplattform, jeder Nutzer erhält eine RFID-Karte oder App, die seine Ladevorgänge eindeutig zuordnet — das manuelle Ablesen von Zählerständen entfällt. Abgerechnet wird entweder direkt durch den Backend-Anbieter, sodass die WEG keinen Verwaltungsaufwand hat, oder über die Hausverwaltung, die die Kosten anhand monatlicher Reports verteilt — Verbrauch pro Nutzer, Gesamtkosten, gegebenenfalls Grundgebühren. Wallbox mit eigenem Zähler: Ein integrierter MID- oder eichrechtskonformer Zähler mit RFID- oder App-Zuordnung dokumentiert, wer wie viel geladen hat — auch wenn mehrere Boxen am selben Anschluss hängen; abgerechnet wird auf Basis dieser Daten manuell. Abrechnung über den Allgemeinstrom: Der Ladestrom läuft über den Allgemeinstromzähler, die WEG verteilt die Kosten nach einem vereinbarten Schlüssel — etwa pauschal oder nach geschätztem Verbrauch. Das spiegelt den tatsächlichen Verbrauch nicht wider und ist nach dem ADAC höchstens eine Übergangslösung, die häufig zu Konflikten führen kann. Ergänzend können digitale Charge-Sharing-Plattformen die Kostenaufteilung automatisieren.
Wann reicht ein MID-Zähler — und wann muss der Ladestrom eichrechtskonform abgerechnet werden?
Das hängt davon ab, wer die Ladestation betreibt und wer den Strom verbraucht. Werden eine oder mehrere Ladeeinrichtungen von verschiedenen Parteien gemeinschaftlich genutzt, muss die Messung des Ladestroms nach dem ADAC nachvollziehbar und rückverfolgbar sein — der Ladestrom ist in diesem Fall eichrechtskonform abzurechnen. Die Zuordnung der Ladestrommenge erfolgt im Regelfall durch eindeutige Authentifizierung der Nutzer mittels RFID-Karten. Eine Ausnahme gilt nach dem ADAC, wenn die Voraussetzungen für Direktverkauf erfüllt sind: Der Eigentümer oder Vermieter ist zugleich Betreiber der Ladestation, und der Mieter ist der Verbraucher. Dann genügen MID-konforme Stromzähler und eine eindeutige Zuordenbarkeit des Ladestroms zu den Nutzern nach Authentifizierung. Kurz gesagt: Der MID-Zähler mit eindeutiger Nutzer-Zuordnung reicht, wenn Ihr Vermieter die Ladestation selbst betreibt und Ihnen den Strom direkt verkauft — ohne diese Konstellation ist der Ladestrom bei gemeinschaftlicher Nutzung eichrechtskonform abzurechnen. Die drei Abrechnungswege im Überblick — Lade-Backend, Wallbox mit eigenem Zähler, Allgemeinstrom — zeigt die Frage „Wie wird der Ladestrom im Mehrfamilienhaus abgerechnet?“ auf dieser Seite.
Gibt das GEIG Mietern einen Anspruch auf eine Wallbox?
Nein. Das GEIG verpflichtet Bauherren und Eigentümer bei bestimmten Neubauten und größeren Renovierungen zu Leitungsinfrastruktur — dem einzelnen Mieter verschafft es keine fertige Wallbox. Ihr persönlicher Anspruch bleibt § 554 BGB oder § 20 WEG.
Welche Wallbox eignet sich für die Tiefgarage?
Für Tiefgaragen im Mehrfamilienhaus empfiehlt der ADAC Wallboxen mit Lastmanagement-Fähigkeit, RFID-Zugangskontrolle und integriertem Stromzähler. Die Zugangskontrolle sorgt dafür, dass nur Berechtigte an Ihrer Box laden, und der integrierte Zähler dokumentiert, wie viel Strom dabei geflossen ist. Wie das Lastmanagement die verfügbare Leistung auf mehrere Ladepunkte am selben Hausanschluss verteilt, erklärt die Seite Wallbox installieren und anmelden. Prüfen Sie außerdem den Empfang: Ist in Ihrer Tiefgarage kein stabiles WLAN verfügbar, achten Sie nach dem ADAC auf Modelle mit integrierter Mobilfunkanbindung.
Braucht die Tiefgarage ein Lastmanagement — und setzt der Netzbetreiber das voraus?
Meist ja. Wenn in einer Tiefgarage mehrere E-Autos gleichzeitig laden, kann der Hausanschluss schnell an seine Grenzen kommen. Ein Lastmanagementsystem verteilt die verfügbare Leistung intelligent auf alle aktiven Ladepunkte: Der Netzanschluss bleibt geschützt, und trotzdem wird jedes Fahrzeug geladen — bei Bedarf mit reduzierter Leistung. Über Nacht reicht das in der Regel völlig aus, um ein E-Auto vollständig zu laden. Der ADAC behandelt das Thema unter der Überschrift „Pflicht, kein Luxus“ und schreibt: „In den meisten Fällen ist ein Lastmanagement nicht nur sinnvoll, sondern wird vom Netzbetreiber auch vorausgesetzt. Moderne Wallboxen sind darauf bereits vorbereitet.“ Statt den Netzanschluss teuer aufzurüsten, sorgt das System also dafür, dass alle Fahrzeuge geladen werden — die Kosten für das Lastmanagementsystem teilen sich in der Regel die beteiligten Parteien. Das gilt für mehrere Ladepunkte am gemeinsamen Hausanschluss; für die einzelne private Wallbox beschreibt der ADAC das Lastmanagement dagegen nicht als Pflicht.
Muss der Hausanschluss für die Wallbox immer vergrößert werden?
Nicht zwingend. Ziel ist es nach dem ADAC, durch ein intelligentes Lastmanagement die vorhandene Kapazität des Hausanschlusses optimal zu nutzen: Statt den Netzanschluss teuer aufzurüsten, sorgt das System dafür, dass alle Fahrzeuge geladen werden — bei Bedarf mit reduzierter Leistung. Sollte dennoch eine Ertüchtigung des Hausanschlusses notwendig sein, wird das bei der Planung ausgewiesen; die Ausführung erfolgt in diesem Fall separat durch den Netzbetreiber. Eventuelle Auflagen oder Kosten einer solchen Netzerweiterung rechnet der örtliche Verteilnetzbetreiber nach tatsächlichem Aufwand ab — eine pauschale Zahl lässt sich dafür nicht nennen.
Sind Wallboxen in der Tiefgarage brandgefährlich?
Nein. Eine professionell installierte Wallbox erhöht das Brandrisiko nicht — mit dieser eindeutigen Antwort begegnet der ADAC einem häufigen Gegenargument in Eigentümerversammlungen: „Sind Wallboxen in der Tiefgarage nicht brandgefährlich?“ Die fachgerechte Installation stellt sicher, dass alle erforderlichen Schutzmechanismen vorhanden sind — darunter FI-Schutz und Gleichstromfehlerschutz, ob in der Wallbox integriert oder über die Hausinstallation. Wichtig ist allerdings, dass die Installation durch eine Elektrofachkraft erfolgt und die geltenden Normen eingehalten werden.
Was kostet die Wallbox am Tiefgaragenplatz?
Die Preise streuen stark: In einer ADAC-Stichprobe von 2022 verlangten zwölf Betriebe für einen Tiefgaragenplatz zwischen 1.045 und 5.200 Euro; The Charging Project ermittelte 2024 Grundinstallationen zwischen 251 und 4.487 Euro je Stellplatz. Was Ihre Garage kostet, zeigt erst ein Angebot.
Gibt es noch KfW-Förderung für die einzelne Wallbox?
Nein. Eine KfW-Förderung für private Wallboxen gibt es laut ADAC seit 2024 nicht mehr. Die Zuschüsse aus dem Programm „Solarstrom für Elektroautos“ können nicht mehr beantragt werden.
Was fördert der Bund 2026 im Mehrparteienhaus?
Das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ nimmt Anträge vom 15. April bis 10. November 2026 entgegen (BMV); für Wohnungsunternehmen mit großem Bestand im Wettbewerb bis zum 15. Oktober 2026. Der Festbetrag je Stellplatz liegt bei höchstens 1.300 Euro ohne Wallbox, 1.500 Euro mit Wallbox (höchstens 22 kW) und 2.000 Euro bei bidirektionalem Laden. Mindestens 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze und mindestens sechs Stellplätze müssen vorverkabelt werden.
Werden Anträge von WEG und KMU sofort bearbeitet — oder gibt es einen Wettbewerb?
Sofort bearbeitet — ein Wettbewerb gilt nur für große Wohnungsunternehmen. Nach der Pressemitteilung des BMV werden die Anträge der ersten beiden Antragsgruppen im Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ — also von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Privateigentümern von vermietetem Wohneigentum — unmittelbar nach Antragseingang bearbeitet; die Förderung gibt es nach der Bewilligung als Festbetrag. Ein wettbewerbliches Verfahren müssen diese Antragsteller nicht durchlaufen. Anders die dritte Gruppe: Bei Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt die Mittelvergabe laut BMV auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Die Antragsfristen und die Festbeträge je Stellplatz nennt die Frage „Was fördert der Bund 2026 im Mehrparteienhaus?“ auf dieser Seite.
Ist das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030?
Ja. Das BMV schreibt: „Das Förderprogramm setzt Maßnahme 3 („Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern“) des im November 2025 beschlossenen „Masterplan Ladeinfrastruktur 2030“ um.“
Fördert das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ nur die Wallbox — oder auch Installation und Netzanschluss?
Nicht nur die Wallbox. Das BMV beschreibt den Förderumfang so: „Gefördert werden sowohl die Anschaffung als auch die Installation privater Ladeinfrastruktur, z.B. Wallboxen einschließlich der erforderlichen technischen Komponenten.“ Und weiter: „Auch Netzanschlüsse und notwendige bauliche Maßnahmen sind förderfähig.“ Neben dem Gerät selbst zählen also auch der Einbau, die erforderliche Technik, der Netzanschluss und notwendige Bauarbeiten zum förderfähigen Umfang. Gedeckelt bleibt der Zuschuss durch die Festbeträge je Stellplatz, die diese Seite nennt; die Antragstellung erfolgt laut BMV über das digitale Antragsportal des Projektträgers PricewaterhouseCoopers.
Brauche ich schon ein Elektroauto, um die Wallbox-Förderung zu beantragen?
Nein. Gerade im Mehrfamilienhaus lohnt es sich nach dem ADAC, die Ladeinfrastruktur vorausschauend zu planen — auch wenn Sie (noch) kein E-Auto haben. Denn das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ bezuschusst auch die reine Vorverkabelung von Stellplätzen ohne Wallbox mit bis zu 1.300 Euro je Stellplatz. So ist Ihr Stellplatz vorbereitet, wenn Sie sich später für ein E-Fahrzeug entscheiden — und die Nachrüstung einer Wallbox wird deutlich einfacher und günstiger.
Muss der Förderantrag vor der Beauftragung gestellt werden?
Ja. Ein Förderantrag im Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ setzt nach dem ADAC einen Kostenvoranschlag und ein Gesamtkonzept voraus — und der Antrag muss gestellt sein, bevor Sie die Installation beauftragen. Damit steht die Reihenfolge fest: erst Gesamtkonzept und Kostenvoranschlag erstellen, dann den Antrag stellen, zuletzt den Auftrag an den Elektrofachbetrieb vergeben. Für das Gesamtkonzept gibt der ADAC Eigentümern einen Rat mit auf den Weg: Gehen Sie nicht mit einer Einzellösung in die Eigentümerversammlung, sondern mit einem Konzept für die gesamte Anlage — das spart Kosten, überzeugt Miteigentümer und ist zugleich Voraussetzung für die Bundesförderung.
Hilft es, Mitstreiter im Haus für die Wallbox zu finden?
Ja. Der ADAC gibt Mietern im Mehrfamilienhaus genau diesen Tipp: Finden Sie Mitstreiter im Haus. Je mehr Mieter Interesse anmelden, desto eher lohnt sich für den Eigentümer ein Gesamtkonzept — und der Zugang zur neuen Bundesförderung. Gemeinsames Interesse mehrerer Parteien macht es für den Eigentümer also attraktiver, die Ladeinfrastruktur gleich fürs ganze Haus zu planen. Das deckt sich mit der Empfehlung des ADAC an Eigentümer, nicht mit einer Einzellösung in die Eigentümerversammlung zu gehen, sondern mit einem Gesamtkonzept für die gesamte Anlage.
Muss der Bauantrag der Immobilie vor dem 24. März 2021 liegen, damit die Mehrparteienhaus-Förderung greift?
Ja. Der ADAC führt diese Bedingung ausdrücklich unter den Voraussetzungen für den Förderantrag auf: Der Bauantrag für die Immobilie wurde vor dem 24.03.2021 gestellt. Wurde der Bauantrag erst am oder nach dem 24. März 2021 gestellt, ist diese Voraussetzung im Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ nicht erfüllt. Prüfen Sie das Datum deshalb früh — etwa in den Bauunterlagen oder über die Hausverwaltung —, bevor Sie Gesamtkonzept und Kostenvoranschlag anstoßen. Daneben nennt der ADAC die weiteren Voraussetzungen, die diese Seite beschreibt: mindestens 20 Prozent der bestehenden Stellplätze vorverkabelt, mindestens sechs Stellplätze, Versorgung aus erneuerbaren Energien — und die Stellplätze sind wohnungsbezogen.