Wallbox-Ratgeber · Anmeldung & Einbau

Wallbox installieren und anmelden: So läuft es ab

Eine Wallbox dürfen Sie nicht selbst anschließen, und der Netzbetreiber muss sie kennen, bevor sie ans Netz geht. Beides ist weniger kompliziert, als es klingt — hier steht, was auf Sie zukommt.

Die Kurzantwort

Nach § 19 Abs. 2 NAV müssen Sie jede Ladeeinrichtung dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen — unabhängig von der Leistung. Liegt die Summen-Bemessungsleistung über 12 Kilovoltampere je elektrische Anlage, braucht es vorher zusätzlich seine Zustimmung. Er muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern.

Die Anmeldung selbst ist nach dem ADAC kostenlos. Den Anschluss übernimmt ein eingetragener Elektrofachbetrieb — selbst anschließen dürfen Sie die Box nicht. Darin sind sich ADAC, Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest einig. Das „eingetragen“ kommt aus § 13 Abs. 2 NAV: Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung darf — außer dem Netzbetreiber selbst — nur ein Installationsunternehmen durchführen, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Diese Eintragung darf der Netzbetreiber nur vom Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation abhängig machen.

Und eine gute Nachricht vorweg: Eine private Wallbox in Garage, Carport oder Einfahrt müssen Sie nicht bei der Bundesnetzagentur eintragen. Die Behörde beantwortet das in ihren FAQ wörtlich:

„Muss ich meinen privaten Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur melden? Nein.“

So kommt die Wallbox an die Wand

  1. Elektrofachbetrieb beauftragen. Er prüft Hausanschluss und Zählerschrank und plant Leitung, FI-Schutzschalter und Absicherung für Ihr Haus.
  2. Netzbetreiber informieren. Verantwortlich ist, wer den Anschluss nutzt — in der Praxis reicht der Elektriker die Mitteilung ein. Bei mehr als 12 kVA wartet er die Zustimmung ab.
  3. Installation. Der Elektriker zieht die Leitung und schließt die Box an.
  4. Fertigmeldung. Der Betrieb meldet die Anlage fertig — danach dürfen Sie laden.

Die Anmeldung beim Netzbetreiber im Detail

Seit dem 1. Januar 2024 muss der Netzbetreiber die Mitteilung auch über seine Website annehmen (§ 19 Abs. 4 NAV). Wie die Formulare heißen, ist von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich — schauen Sie auf dessen Website oder fragen Sie Ihren Elektriker.

Der ADAC beschreibt den Ablauf so: In der Regel steht das Anmeldeformular auf der Website des Netzbetreibers und ist in wenigen Minuten ausgefüllt — vereinzelt genügt die formlose Mitteilung per E-Mail oder Post. Üblich sind Angaben wie Name und Adresse, Standort des Anschlusses und Zählernummer, maximale Netzentnahme in Kilovoltampere, Anzahl der Ladepunkte mit Leistungsdaten und Herstellerangaben zur Wallbox. Zuständig ist dabei der Netzbetreiber — in der Regel nicht Ihr Stromanbieter; wer es bei Ihnen ist, steht auf dem Stromzähler und der Jahresabrechnung.

Die Mitteilungspflicht gilt für jede Wallbox — nach dem ADAC auch für mobile Geräte, die per Adapter an der normalen Steckdose laden. Für die typische 11-kW-Box genügt die Mitteilung, weil die Summe unter 12 kVA bleibt. Für die typische 22-kW-Box kommt die Zustimmung dazu. Der ADAC verkürzt das auf „über 11 kW“ — die Verordnung selbst rechnet in kVA. Ob Sie 22 kW überhaupt brauchen, klärt der Ratgeber Wallbox für zu Hause: 11 kW oder 22 kW.

Eine Ausnahme nennt der ADAC: Für eine auf 11 kW gedrosselte 22-kW-Wallbox ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich — dann reicht die Mitteilung. Das ist die Formulierung des ADAC, kein Automatismus für jeden Netzbetreiber.

Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, muss er den Hinderungsgrund nennen, mögliche Abhilfen aufzeigen und sagen, wie lange das dauert. Und seit der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023 darf er den Anschluss einer neuen privaten Wallbox nicht mehr mit dem Verweis auf mögliche lokale Überlastung ablehnen oder verzögern (BNetzA).

Hat er zugestimmt, haben Sie nach dem ADAC vier Monate Zeit, die Ladestation anzubringen. Diese Frist steht beim ADAC, nicht in der NAV — die Verordnung kennt nur die zwei Monate, in denen sich der Netzbetreiber äußern muss.

Und wenn die Box gar nicht angemeldet ist? Der ADAC beschreibt die möglichen Folgen: Lassen sich lokale Störungen im Stromnetz auf nicht angemeldete Wallboxen zurückführen, können Netzbetreiber theoretisch Schadenersatz von den verantwortlichen Haushalten verlangen — und es ist möglich, dass der Strom abgestellt wird. Ein Bußgeld nennt der ADAC nicht.

§ 14a EnWG: Ihre Wallbox ist steuerbar — und das senkt das Netzentgelt

Neue private Wallboxen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Das folgt aus § 14a EnWG und der Festlegung BK6-22-300 der Bundesnetzagentur.

Was das praktisch heißt: Bei einer konkreten Überlastung darf der Netzbetreiber die Ladeleistung vorübergehend auf 4,2 kW absenken — nie darunter, und Ihr Haushaltsstrom bleibt unberührt. Die Bundesnetzagentur rechnet mit geringen Einschränkungen: Selbst gedimmt lassen sich in zwei Stunden etwa 50 Kilometer Reichweite nachladen (BNetzA-Verbraucherseite). Präventives Dimmen, solange das Netz noch nicht ausreichend gemessen ist, ist auf höchstens zwei Stunden am Tag begrenzt — und auf höchstens 24 Monate ab dem ersten Eingriff im jeweiligen Netzbereich.

Im Gegenzug sinkt Ihr Netzentgelt:

Einen eigenen Zähler verlangt die Regelung seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr — die Box muss nur steuerbar sein. Der Auftrag an Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber für die Steuerungstechnik genügt. Für die laufenden Kosten gelten gesetzliche Obergrenzen, die ADAC und Verbraucherzentrale nennen: höchstens 50 Euro im Jahr für das intelligente Messsystem und höchstens 50 Euro im Jahr für die Steuerbox.

Wer betroffen ist, welche Module es gibt und was Zähler und Steuerbox höchstens kosten, steht ausführlich auf der Seite § 14a EnWG und die steuerbare Wallbox.

Was die Installation kostet

Die verlässlichsten Spannen kommen vom ADAC (Kosten, 2026):

Kostenspannen nach ADAC, Stand 2026.
Position Spanne
Gerät ohne Einbau etwa 300 bis 2.000 Euro
Einbau im Einfamilienhaus 500 bis 3.000 Euro
Kurzer Weg zu Carport oder Garage oft 500 bis 1.500 Euro
Lange Leitungen, Durchbrüche, Erdreich, neuer Zählerschrank etwa 2.000 bis 3.000 Euro
Einfacher Fall (unter 5 m, moderner Zählerkasten) 500 bis 800 Euro
Mittlerer Fall (10 bis 20 m, ein bis zwei Durchbrüche) 800 bis 1.500 Euro
Aufwendiger Fall (neuer Kasten, Erdreich, über 30 m) 1.500 bis über 3.000 Euro
Stele (falls keine Wand vorhanden) 400 bis 1.000 Euro
11 kW im Einfamilienhaus, Box plus Einbau grob 1.200 bis 3.500 Euro

Der ADAC nennt außerdem Beispielpakete seines Partners e-mobilio für das Einfamilienhaus ohne Erdarbeiten: vorbereitete Zuleitung etwa 500 Euro, bis 10 m Leitung plus zwei Durchbrüche etwa 1.250 Euro, bis 20 m plus drei Durchbrüche etwa 2.200 Euro.

Stiftung Warentest zitiert den Elektrohandwerksverband ZVEH mit 1.000 bis 2.500 Euro inklusive Kauf, Lieferung und Fachbetrieb — allerdings mit Stand vom 23. Februar 2022 (test.de).

Im Mehrfamilienhaus streuen die Preise stärker: In einer ADAC-Stichprobe von 2022 verlangten 12 Betriebe für einen Tiefgaragenplatz zwischen 1.045 und 5.200 Euro. Was Sie dort als Mieter oder Wohnungseigentümer verlangen können, steht auf der eigenen Seite.

Gut zu wissen:

Wann eine Wallbox ins Ladesäulenregister muss — und wann nicht

Private Ladepunkte in Carport, Garage, Einfahrt oder auf dem eigenen Stellplatz sind in der Regel nicht öffentlich zugänglich und gehören deshalb nicht ins Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur. Das gilt auch, wenn Sie Nachbarn oder Freunden die Box unentgeltlich überlassen.

Öffentlich wird ein Ladepunkt erst, wenn die Allgemeinheit ihn nutzen kann — das kann auch auf Privatgrund passieren. Ein geschlossener Nutzerkreis wie Beschäftigte, Mieter oder Hotelgäste zählt nicht dazu. Wird ein privater Punkt später öffentlich, gilt eine Meldefrist von zwei Wochen.

Häufige Fragen zu Anmeldung und Einbau

Muss ich meine Wallbox beim Netzbetreiber anmelden?

Ja. Nach § 19 Abs. 2 NAV müssen Sie jede Ladeeinrichtung dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen — unabhängig von der Leistung. Die Anmeldung ist kostenlos, und in der Praxis reicht der Elektriker die Mitteilung ein. Seit dem 1. Januar 2024 muss der Netzbetreiber sie auch über seine Website annehmen.

Muss ich auch eine mobile Ladestation oder ein mobiles Ladegerät beim Netzbetreiber anmelden?

Ja. Laut der ADAC-Checkliste zu den Wallbox-Voraussetzungen ist die Inbetriebnahme privater Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 19 Abs. 2 NAV meldepflichtig — das gilt für die Neuinstallation von Wallboxen ebenso wie für Wallbox-Erweiterungen, unabhängig von der Leistung. Der ADAC schreibt dort ausdrücklich: „Inbegriffen sind ebenfalls mobile Ladestationen.“ Meldepflichtig ist also nicht nur die fest montierte Box: Auch der ADAC-Ratgeber zur Anmeldung zählt mobile Wallboxen dazu, die per Adapter an der normalen Steckdose laden.

Wie melde ich die Wallbox beim Netzbetreiber an?

In der Regel über die Website des Netzbetreibers: Seit dem 1. Januar 2024 muss er die Mitteilung dort annehmen (§ 19 Abs. 4 NAV), und nach dem ADAC ist das Formular in wenigen Minuten ausgefüllt — vereinzelt geht es auch formlos per E-Mail oder Post. Üblich sind Angaben wie Name und Adresse, Standort des Anschlusses und Zählernummer, maximale Netzentnahme in Kilovoltampere, Anzahl der Ladepunkte mit Leistungsdaten und Herstellerangaben zur Wallbox. Zuständig ist der Netzbetreiber — in der Regel nicht Ihr Stromanbieter; wer es bei Ihnen ist, steht auf dem Stromzähler und der Jahresabrechnung. In der Praxis übernimmt die Anmeldung oft der Elektrofachbetrieb.

Wie finde ich meinen Netzbetreiber, wenn auf der Stromrechnung nur ein 13-stelliger Code steht?

Mit genau diesem Code. Wer Ihr Netzbetreiber ist — in der Regel nicht der Stromanbieter —, steht nach dem ADAC auf dem Stromzähler und der Jahresabrechnung. Auf der Stromrechnung findet sich statt eines Firmennamens aber manchmal nur ein 13-stelliger Code. Mit ihm können Sie Ihren Netzbetreiber laut ADAC herausfinden: im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur oder über eine Plattform des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

Ab wann braucht die Wallbox die Zustimmung des Netzbetreibers?

Sobald die Summen-Bemessungsleistung über 12 kVA je elektrische Anlage liegt (§ 19 Abs. 2 NAV). Der ADAC verkürzt das auf „über 11 kW“ und spricht von einer Genehmigung. Für die typische 11-kW-Box genügt deshalb die Mitteilung, für die typische 22-kW-Box braucht es vorher zusätzlich die Zustimmung des Netzbetreibers — er muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern und darf eine neue private Wallbox nicht mit dem Verweis auf mögliche lokale Überlastung ablehnen oder verzögern.

Kann die Genehmigungspflicht auch unter 11 kW greifen — etwa bei Sauna oder Durchlauferhitzer?

Ja, das ist möglich. Grundsätzlich muss nach dem ADAC jede Ladeeinrichtung immer vor der Inbetriebnahme beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden — genehmigungspflichtig sind aber nur Wallboxen mit über 11 kW Ladeleistung. Die Genehmigungspflicht kann laut ADAC jedoch abweichen, wenn andere energieintensive Geräte wie eine Sauna oder ein Durchlauferhitzer im Haus vorhanden sind; zudem können die Bedingungen dafür bei jedem Netzbetreiber unterschiedlich ausfallen. Bis 11 kW wird der Netzbetreiber sonst nur informiert, dass eine Wallbox angeschlossen wurde. Um Anmeldung bzw. Genehmigung kümmert sich der Elektriker im Zuge der Installation.

Darf der Netzbetreiber die Wallbox ablehnen?

Endgültig ablehnen darf er nicht — so der ADAC. Seit 2024 darf der Netzbetreiber den Anschluss nicht mehr mit dem Verweis auf eine mögliche Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern; verweigern kann er ihn nur, wenn konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromnetzes besteht. Im Zweifel sind Nachweise zu erbringen, warum der Anschluss unmöglich oder unzumutbar ist — zum Beispiel Daten zur lokalen Netzüberlastung. Stimmt der Netzbetreiber dem Anschluss nicht gleich zu, muss er den konkreten Hinderungsgrund und mögliche Maßnahmen zur Abhilfe nennen — und auch den Zeitbedarf für den erforderlichen Ausbau des Netzes oder Änderungen des Anschlusses angeben. Der Installation einer nur anmeldepflichtigen Wallbox bis 11 kW darf er nach dem ADAC ohnehin nicht widersprechen.

Was passiert, wenn ich die Wallbox nicht anmelde?

Die Mitteilungspflicht aus § 19 Abs. 2 NAV gilt unabhängig von der Leistung — nach dem ADAC auch für mobile Wallboxen, die per Adapter an der normalen Steckdose laden. Bleibt die Box unangemeldet, beschreibt der ADAC zwei mögliche Folgen: Lassen sich lokale Störungen im Stromnetz auf nicht angemeldete Wallboxen zurückführen, können Netzbetreiber theoretisch Schadenersatz von den verantwortlichen Haushalten verlangen — und es ist möglich, dass der Strom abgestellt wird. Ein Bußgeld nennt der ADAC nicht.

Darf ich die Wallbox selbst anschließen?

Nein. Den Anschluss übernimmt ein eingetragener Elektrofachbetrieb — darin sind sich ADAC, Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest einig. Die Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 NAV: Außer dem Netzbetreiber darf diese Arbeiten nur ein Installationsunternehmen durchführen, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Erst nach der Fertigmeldung durch den Betrieb dürfen Sie laden.

Welchen FI-Schalter brauche ich für die Wallbox?

Ein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) ist notwendig: Für die Installation einer Wallbox sind nach dem ADAC ein DC-Fehlerstromschutz (>6 mA) sowie ein AC-Fehlerstromschutz (>30 mA) verpflichtend. Moderne Wallboxen haben oft einen integrierten DC-Fehlerschutz — den nach dem ADAC teuren Teil der Schutztechnik bringt die Box dann bereits mit; der AC-Fehlerstromschutz gehört gegebenenfalls noch in die Unterverteilung. Zusätzlich nennt der ADAC einen Leitungsschutzschalter im Sicherungskasten — nicht verpflichtend, aber empfehlenswert, weil er die elektrische Installation vor Überlastung und Kurzschluss schützt. Welche Kombination Ihr Haus braucht, prüft und plant der eingetragene Elektrofachbetrieb.

Braucht der Verteilerkasten extra Platz für die Wallbox?

Ja. Nach dem ADAC muss nicht nur der Hausanschluss ausreichend dimensioniert sein, um die zusätzliche Last der Wallbox zu tragen — es muss auch genügend Platz im Stromverteilerkasten vorhanden sein, um die zusätzlichen Sicherungen und Schalter unterzubringen: den FI-Schalter und gegebenenfalls einen Leitungsschutzschalter. Der ADAC empfiehlt, das vorab von einer Elektrofachkraft überprüfen zu lassen. Im Mehrfamilienhaus gehört dieser Punkt zum Standortcheck: Die Elektroinstallation der Immobilie muss nach dem ADAC auf einem modernen Stand sein, und der Verteilerkasten muss ausreichend Platz für die zusätzlichen Sicherungen, Stromzähler oder Schutzschalter bieten — oder erweiterbar sein.

Brauche ich einen Rauchmelder in der Garage, wenn dort eine Wallbox hängt?

Der ADAC empfiehlt es: Aus Brandschutzgründen sollte man laut der ADAC-Checkliste zu den Wallbox-Voraussetzungen bei der Wallbox-Installation in der Garage auch an einen Rauchmelder denken. Der ADAC verweist dazu auf den Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS): Der empfiehlt sensible Rauchmelder, eine Brandschutzbegehung und die Einbeziehung der Gebäudeversicherung. Eine gesetzliche Pflicht nennt der ADAC dort nicht — es ist eine Brandschutz-Empfehlung von ADAC und BVS; konkrete Gerätetypen oder Normen nennt die Checkliste nicht.

Brauche ich Lastmanagement für die Wallbox zu Hause?

Als Pflicht für die einzelne private Wallbox beschreibt der ADAC das Lastmanagement nicht — aber als zentral beim Betrieb mehrerer Wallboxen oder bei hoher elektrischer Last im Haushalt: Es sorgt dafür, dass der Hausanschluss nicht überlastet wird. Beim dynamischen Lastmanagement passt die Wallbox den Ladestrom automatisch an den aktuellen Stromverbrauch im Haushalt an — werden parallel größere Verbraucher wie die Waschmaschine oder der Backofen genutzt, reduziert sich die Ladeleistung vorübergehend. Wer mehrere Elektrofahrzeuge gleichzeitig laden möchte, profitiert von einer intelligenten Leistungsaufteilung: Das System verteilt die verfügbare Energie gleichmäßig auf alle angeschlossenen Fahrzeuge. Zudem verhindert Lastmanagement das Auslösen von Sicherungen und schützt den Netzanschluss vor Überlastung. Ob Ihr Haus ein Lastmanagement braucht, prüft der eingetragene Elektrofachbetrieb.

Brauche ich WLAN oder LAN für die Wallbox?

Nur, wenn die Wallbox smart sein soll: Für smarte Wallboxen, die sich über eine App steuern lassen, ist nach dem ADAC eine stabile WLAN- oder LAN-Verbindung am Installationsstandort erforderlich — also direkt dort, wo die Box montiert wird, in der Regel Garage, Carport oder Außenstellplatz. Ob per Funk oder per Kabel, lässt der ADAC offen; entscheidend ist, dass die Verbindung dort stabil ist. Eine Internet-Pflicht für jede Wallbox nennt der ADAC nicht.

Was kostet der Einbau einer Wallbox?

Der ADAC nennt für den Einbau im Einfamilienhaus 500 bis 3.000 Euro (Stand 2026): einfacher Fall 500 bis 800 Euro, mittlerer Fall 800 bis 1.500 Euro, aufwendiger Fall 1.500 bis über 3.000 Euro. Für eine 11-kW-Box samt Einbau grob 1.200 bis 3.500 Euro. Die Anmeldung beim Netzbetreiber bleibt kostenlos.

Was kostet der Standby-/Bereitschaftsverbrauch einer Wallbox?

Wenig. Nach dem ADAC ist der Stromverbrauch einer Wallbox im Standby-Betrieb „sehr überschaubar“: Die von ihm getesteten Modelle verursachten im Bereitschaftsmodus zwischen einem und 15 Euro im Jahr — bei einem Haushaltsstrompreis von 30 Cent je Kilowattstunde. Wie viel es genau ist, unterscheidet sich also von Box zu Box. Weitere Kosten fallen nach dem ADAC nicht an: Es gibt derzeit weder eine Versicherungs- noch eine Wartungspflicht für private Ladestationen.

Brauche ich wegen der Wallbox einen Smart Meter — und ab wann?

In vielen Fällen ja. Durch das Laden des E-Autos über die Wallbox verbrauchen Sie zu Hause mehr Strom — steigt Ihr durchschnittlicher Jahresstromverbrauch auf über 6.000 Kilowattstunden, wird nach dem ADAC der Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) notwendig. Dasselbe gilt für neue Wallboxen mit einer Leistung ab 4,2 kW, die beim Netzbetreiber als steuerbare Verbrauchseinrichtung registriert werden müssen — also schon für die typische 11-kW-Box. In Haushalten mit dieser Ausstattungspflicht ist neben dem Smart Meter auch eine Steuerbox am Netzanschluss des Hauses notwendig. Die Installation der zwei Geräte kostet in diesem Fall nichts, ihr Betrieb schon: Es gelten gesetzliche Preisobergrenzen — der Messstellenbetreiber darf für Smart Meter und Steuerbox jeweils höchstens 50 Euro pro Jahr in Rechnung stellen.

Wann darf der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss für die Wallbox verlangen?

Erst oberhalb von 30 kW: Nach § 11 Abs. 3 NAV darf ein Baukostenzuschuss nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der 30 kW übersteigt. Abs. 1 begrenzt ihn zusätzlich auf höchstens 50 vom Hundert der notwendigen, dem Versorgungsbereich zuordenbaren Kosten für Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen. Der ADAC stellt dabei auf den Gesamtstrombedarf des Grundstücks ab — nicht auf die Wallbox allein — und nennt für diesen Fall „im Durchschnitt 500 Euro“.

Muss ich die Wallbox extra versichern?

Eine Versicherungs- oder Wartungspflicht für private Wallboxen nennt der ADAC nicht. Sein Tipp zur Installation: Es kann sinnvoll sein, die Wallbox in die bestehende Hausrat- oder Gebäudeversicherung aufzunehmen, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Ob Ihre Police das schon abdeckt, klären Sie am besten direkt mit Ihrem Versicherer — konkrete Anbieter, Beiträge oder Vertragsklauseln nennt der ADAC nicht.

Muss die private Wallbox ins Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur?

Nein. Die Bundesnetzagentur beantwortet das in ihren FAQ wörtlich mit „Nein“ — private Ladepunkte in Garage, Carport oder Einfahrt sind in der Regel nicht öffentlich zugänglich. Erst wenn die Allgemeinheit den Ladepunkt nutzen kann, wird er meldepflichtig; dann gilt eine Frist von zwei Wochen.

Reicht die Mitteilung, wenn die 22-kW-Wallbox auf 11 kW gedrosselt ist?

In der Regel ja. Der ADAC schreibt: Für eine auf 11 kW gedrosselte 22-kW-Wallbox ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich — dann genügt die Mitteilung. Das ist die Formulierung des ADAC, kein Automatismus für jeden Netzbetreiber.

Wie lange habe ich nach der Zustimmung Zeit für die Installation?

Nach Zusage des Netzbetreibers haben Sie laut ADAC vier Monate Zeit, die Ladestation anzubringen. Diese Frist nennt der ADAC, nicht die NAV. Die Verordnung kennt nur die zwei Monate, in denen sich der Netzbetreiber äußern muss.

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