Die neue Box an der Wand darf der Netzbetreiber im Engpass langsamer machen. Licht und Kühlschrank bleiben außen vor. Dafür zahlen Sie weniger Netzentgelt.
Die Regelung gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW. Dazu zählen private Wallboxen, Wärmepumpen (auch Heizstäbe), Klimageräte und Speicher, soweit sie Strom aus dem Netz ziehen. Die gängigen Heim-Wallboxen liegen mit 11 kW oder 22 kW beide über dieser Grenze — welche davon zu Ihnen passt, klärt der Vergleich Wallbox für zu Hause: 11 kW oder 22 kW.
Ab dem 1. Januar 2024 muss die Box dimmbar sein. Der Netzbetreiber darf nur dimmen, solange die konkrete Gefahr für das örtliche Netz andauert. Die Mindestleistung 4,2 kW bleibt. Die Bundesnetzagentur schreibt: Im Notfall lassen sich in zwei Stunden etwa 50 Kilometer nachladen. Sie rechnet mit geringen Einschränkungen (BNetzA-Verbraucherseite).
Haben Sie mehrere steuerbare Geräte, kommt es auf die Art der Ansteuerung an. Die Bundesnetzagentur unterscheidet: Bei Direktansteuerung beträgt die Mindestleistung grundsätzlich 4,2 kW pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung. Bei Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS) ermittelt der Netzbetreiber die Mindestleistung für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gesamthaft, unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors. Den Sollwert verteilen Sie über das EMS auf Ihre Geräte — selbst produzierter Strom kann dabei berücksichtigt werden.
Solange das Netz noch nicht gut genug gemessen ist, darf er vorbeugend dimmen: höchstens zwei Stunden am Tag, höchstens 24 Monate ab dem ersten solchen Eingriff in diesem Netzbereich.
Er darf den Anschluss einer neuen privaten Wallbox oder Wärmepumpe nicht mehr mit dem Hinweis auf mögliche lokale Überlastung verweigern oder verzögern. Das ist die Gegenleistung der Festlegung vom 27. November 2023.
Das reduzierte Netzentgelt erscheint auf der Stromrechnung des Lieferanten. Einen neuen Vertrag mit dem Netzbetreiber brauchen Sie dafür nicht.
Die Beträge zum Netzentgelt: Stand 2023.
Später umentscheiden ist erlaubt: „Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, allerdings nicht rückwirkend“, schreibt die Bundesnetzagentur.
Modul 3 bestellen Sie in der Praxis am besten bei Ihrem Stromlieferanten. Die Festlegung lässt zwar beide Wege zu — Lieferant oder Netzbetreiber —, aber die Prozesse der Marktkommunikation laufen nach der Bundesnetzagentur zügiger, wenn die Bestellung beim Lieferanten erfolgt; der erste Schritt des von ihr beschriebenen Bestellwegs lautet: Der Kunde bestellt Modul 3 bei seinem Lieferanten. Auch der BDEW empfiehlt in seiner Anwendungshilfe (Stand 22. Juli 2026), Modul 3 über den Lieferanten zu bestellen und nicht direkt beim Netzbetreiber.
Die Inbetriebnahme der Box teilen Sie dem Netzbetreiber vorher mit. Das verlangt § 19 Abs. 2 NAV sowieso, unabhängig von § 14a.
Die Box braucht Mess- und Steuerungstechnik, in der Regel ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox. Ein Auftrag an den Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber reicht. Solange die Hardware fehlt, gilt das nicht als Verstoß gegen die Steuerbarkeit. Die Reduzierung des Netzentgelts beginnt, wenn der Netzbetreiber beauftragt ist.
Fein dosieren muss die Anlage das Dimmen dabei nicht können: Lässt sie sich vollständig ausschalten, reicht das nach der Bundesnetzagentur aus — eine stufenweise oder stufenlose Ansteuerung ist nicht erforderlich, und ob hochwertige Technik oder eine kostengünstige An/Aus-Regelung zum Einsatz kommt, entscheidet der Betreiber selbst.
Einen eigenen Zähler verlangt die Regelung seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr.
Das ist nicht die Netzentgelt-Pauschale. Es sind gesetzliche Obergrenzen für den Messstellenbetrieb.
Darf der Netzbetreiber meine Wallbox drosseln?
Ja, in engen Grenzen. Neue private Wallboxen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG, Festlegung BK6-22-300). Bei einer konkreten Überlastung darf der Netzbetreiber den Bezug vorübergehend auf 4,2 kW senken — nie darunter. Herd, Licht und Kühlschrank steuert er nicht.
Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung?
Ein Verbraucher mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, dessen Strombezug der Netzbetreiber bei drohender Überlastung vorübergehend dimmen darf. Als typische Beispiele nennt die Bundesnetzagentur private Wallboxen, Wärmepumpen (auch Heizstäbe), Klimageräte und Stromspeicher, soweit sie Strom aus dem Netz ziehen. Öffentlich zugängliche Ladepunkte im Sinn der Ladesäulenverordnung fallen nicht darunter.
Gelten die §-14a-Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein. Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. „Der normale Haushaltsverbrauch (z.B. Licht, Kühlschrank) ist von den neuen Regelungen nicht betroffen“, schreibt die Bundesnetzagentur. Gedimmt wird im Engpass allein der Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung — also der Wallbox —, und zwar auch dann, wenn die Box am allgemeinen Hauszähler hängt.
Ist § 14a EnWG Pflicht — oder kann ich die Steuerung ablehnen?
Für neue Anlagen ist die Teilnahme Pflicht: Seit dem 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung den Regeln (Bundesnetzagentur) — abwählen lässt sich das nicht. Freiwillig ist nur der Wechsel von Bestandsanlagen in die neuen Regeln, und der ist verbindlich: Ein Zurückwechseln ist nicht mehr möglich. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss nicht mehr mit dem Hinweis auf mögliche lokale Überlastung ablehnen oder verzögern.
Fällt eine 11-kW-Wallbox unter § 14a EnWG?
Ja. Die Grenze liegt bei mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung — die gängigen Heim-Wallboxen mit 11 kW und 22 kW liegen beide darüber. Eine neue 11-kW-Box, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb geht, ist damit genauso steuerbar wie eine 22-kW-Box. Welche Leistung Sie brauchen, klärt der Vergleich Wallbox für zu Hause: 11 kW oder 22 kW.
Gilt § 14a EnWG auch für meine bestehende Wallbox?
Bestand von vor dem 1. Januar 2024 mit alter Steuerungsvereinbarung behält die alten Konditionen bis zum 31. Dezember 2028, danach gelten die neuen Regeln. Bestand ohne alte Vereinbarung bleibt dauerhaft draußen — ein Wechsel ist freiwillig und dann bindend.
Verliere ich den Bestandsschutz, wenn ich meine alte Wallbox austausche?
Ja. Tauschen Sie eine Anlage, die bisher unter den Bestandsschutz fiel, gegen ein neues Modell aus, „finden die Bestandsschutzregelungen keine Anwendung mehr“ — so die Bundesnetzagentur, und zwar selbst dann, wenn die neue Box das gleiche Modell ist. Der Bestandsschutz „bezieht sich auf die konkrete Anlage, die Sie vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen haben“, ist also objektbezogen. Nehmen Sie die alte Anlage wegen eines Defekts außer Betrieb, greift er ebenfalls nicht mehr. Auch eine wesentliche Änderung der Anlage beendet ihn — eine unwesentliche, verschleißbedingte Reparatur dagegen nicht. Die Bundesnetzagentur formuliert das für die Wärmepumpe „oder eine andere steuerbare Verbrauchseinrichtung“, es gilt also genauso für die private Wallbox: Mit der neuen Box fallen Sie in den Anwendungsbereich der § 14a-Festlegung.
Wie stark bremst das Dimmen auf 4,2 kW im Alltag?
Die Bundesnetzagentur rechnet mit geringen Einschränkungen: Selbst gedimmt lassen sich in zwei Stunden etwa 50 Kilometer Reichweite nachladen. Vorbeugendes Dimmen — solange das Netz noch nicht ausreichend gemessen ist — ist auf höchstens zwei Stunden am Tag begrenzt und auf höchstens 24 Monate ab dem ersten Eingriff im jeweiligen Netzbereich.
Wo sehe ich, ob mein Netzbetreiber gedimmt hat — gibt es eine Transparenzplattform?
Ja. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe spätestens ab dem 1. März 2025 in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn einzelne Netzbereiche überlastet sind.“ Ein Netzbetreiber, der eingreift und mit weiteren Eingriffen rechnet, muss dies außerdem in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für diesen Netzbereich berücksichtigen und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe prüfen.
Was bringt mir § 14a EnWG beim Netzentgelt?
Das reduzierte Netzentgelt erscheint auf der Stromrechnung des Lieferanten. Modul 1 ist eine Pauschale — die Bundesnetzagentur nennt 110 bis 190 Euro im Jahr (Stand 2023); wer nichts wählt, bekommt automatisch Modul 1. Modul 2 senkt den Netzentgelt-Arbeitspreis in der Niederspannung auf 40 Prozent, braucht aber einen eigenen Zähler. Modul 3 gibt es seit April 2025 nur zusammen mit Modul 1.
Wo wähle ich Modul 1, 2 oder 3 aus?
Die Modulauswahl treffen Sie nach der Bundesnetzagentur entweder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber oder beim Abschluss des Stromliefervertrags gegenüber dem Lieferanten. Modul 2 und 3 müssen Sie ausdrücklich wählen; wer nichts wählt, bekommt automatisch Modul 1. Bei einem Betreiberwechsel gilt wieder Modul 1 — die alte Auswahl geht nicht auf den Nachfolger über.
Ist Modul 2 für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Grundversorgung gänzlich ausgeschlossen?
„Nein, das ist nicht der Fall“, schreibt die Bundesnetzagentur. Treffen Sie die Modulauswahl bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber, rechnet der Netzbetreiber das gewünschte Modul mit dem Netznutzer ab — in den meisten Fällen ist das der Lieferant. Das gilt auch für Modul 2, wenn die notwendige Voraussetzung erfüllt ist: der separate Zählpunkt. Endet der bisherige Energieliefervertrag (willentlich oder unwillentlich) und gelangt der Betreiber in die Grundversorgung, bleibt die ursprünglich getroffene Modulauswahl bestehen — ein gewähltes Modul 2 wird also auch in der Grundversorgung weiter zwischen Netzbetreiber und Lieferant abgerechnet.
Brauche ich für § 14a einen eigenen Zähler?
Nein, seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr — die Box muss nur steuerbar sein. Der Auftrag an Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber für die Steuerungstechnik genügt. Für die laufenden Kosten gelten gesetzliche Obergrenzen: höchstens 50 Euro im Jahr für das intelligente Messsystem und höchstens 50 Euro im Jahr für die Steuerbox.
Bekomme ich die Netzentgeltreduktion auch, wenn der Messstellenbetreiber noch kein intelligentes Messsystem einbaut?
Ja — der Auftrag genügt. Das reduzierte Netzentgelt erhält nach der Bundesnetzagentur nur, wer an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Dafür muss der Betreiber die Wallbox mit den technisch notwendigen Steuerungseinrichtungen ausstatten lassen; die Kosten trägt er selbst. Dazu zählen insbesondere das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung. Aktuell kann sich der Einbau neuerer Steuerungseinrichtungen noch verzögern; bei drohender Überlastung des Netzbereichs kann übergangsweise auch ältere Steuerungstechnik zum Einsatz kommen, die nicht an ein intelligentes Messsystem angebunden sein muss — Messstellenbetreiber beziehungsweise Netzbetreiber prüfen den Einzelfall. Als Betreiber beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber oder alternativ den Netzbetreiber mit dem Einbau: „Der Auftrag allein reicht aus, um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.“
Zählt mein eigener Solarstrom gegen die 4,2 kW?
Nein. Die Bundesnetzagentur rechnet selbst produzierten Strom nicht auf die 4,2 kW an. Es zählt nur der Leistungsbezug aus dem Netz. Eine Wallbox darf deshalb mehr ziehen, wenn der zusätzliche Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage kommt. Der Haushaltsstrom bleibt unberührt.
Muss ich bei einer § 14a-Dimmung meine PV-Anlage abschalten?
Nein. „Die § 14a-Festlegungen sehen allein Regelungen für die Stromentnahme aus dem Netz und nicht für die Einspeisung vor. Gedimmt wird im Gefährdungsfall allein der Leistungsbezug aus dem öffentlichen Netz“, schreibt die Bundesnetzagentur. Ihre Photovoltaikanlage speist also weiter ein, auch wenn der Netzbetreiber die Wallbox dimmt. Betreiben Sie neben der PV-Anlage weitere steuerbare Verbrauchseinrichtungen, etwa einen Stromspeicher, bietet sich nach der Bundesnetzagentur ein Energie-Management-System (EMS) an: Es verteilt den selbst produzierten Strom auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Haushaltsgeräte.
Gilt die Mindestleistung von 4,2 kW pro Gerät oder für alle zusammen?
Das hängt von der Art der Ansteuerung ab. Bei Direktansteuerung beträgt die Mindestleistung grundsätzlich 4,2 kW pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung. Bei Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS) ermittelt der Netzbetreiber die Mindestleistung für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gesamthaft, unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors (Bundesnetzagentur). Den Sollwert verteilen Sie über das EMS auf Ihre Geräte — selbst produzierter Strom kann dabei berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Mindestleistungsbezug von großen Wärmepumpen und Klimaanlagen?
Bei großen Anlagen muss die Mindestleistung in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtanschlussleistung stehen, weil die Anlagen nicht beliebig nach unten modulieren können. Unter diese Anlagen fallen nach der Bundesnetzagentur: Klimaanlagen, Großwärmepumpen, Hochtemperaturwärmepumpen mit einem höheren Gesamtleistungsbedarf sowie Konzepte mehrerer kaskadierender Wärmepumpen, die in Summe eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen. Die Höhe des netzwirksamen Mindestleistungsbezugs richtet sich nach der Art der Ansteuerung. Bei Direktansteuerung berechnet sich die Mindestleistung aus der Multiplikation der Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem vorgegebenen Skalierungsfaktor — dieser beträgt aktuell 0,4. Bei Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS) fließt in die Berechnung der Mindestleistung der Skalierungsfaktor sowie ein nach Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gestaffelter Gleichzeitigkeitsfaktor ein. Durch die höhere Mindestleistung bei beiden Alternativen der Ansteuerung wird die Funktionsfähigkeit der Großwärmepumpe jederzeit sichergestellt.
Zählen mehrere kleinere Wärmepumpen oder Klimaanlagen zusammen, wenn jede unter 4,2 kW bleibt?
Ja — innerhalb der gleichen Kategorie. Mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreitet, fallen nach der Bundesnetzagentur unter die neuen Regelungen. Zusammengerechnet werden dabei nur Anlagen der gleichen Kategorie, also Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung: Anlagen verschiedener Betreiber sind nicht verpflichtend zusammenzulegen. Die gruppierten Anlagen werden dann als nur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt — das gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.
Muss die Wallbox stufenlos dimmbar sein?
Nein. Lässt sich die Anlage vollständig ausschalten, reicht das nach der Bundesnetzagentur aus — eine stufenweise oder stufenlose Ansteuerung ist nicht erforderlich. Ob hochwertige Technik oder eine kostengünstige An/Aus-Regelung zum Einsatz kommt, entscheidet der Betreiber selbst.
Kann ich zwischen Modul 1 und Modul 2 wechseln?
Ja. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, allerdings nicht rückwirkend.“ Modul 3 gibt es weiter nur zusammen mit Modul 1, nicht mit Modul 2.
Wo bestelle ich Modul 3 — beim Lieferanten oder beim Netzbetreiber?
Die Festlegung lässt beide Wege zu. In der Praxis laufen die Prozesse der Marktkommunikation nach der Bundesnetzagentur aber zügiger, wenn die Bestellung beim Lieferanten erfolgt — der erste Schritt des von ihr beschriebenen Bestellwegs lautet: Der Kunde bestellt Modul 3 bei seinem Lieferanten. Auch der BDEW empfiehlt in seiner Anwendungshilfe (Stand 22. Juli 2026), Modul 3 über den Lieferanten zu bestellen und nicht direkt beim Netzbetreiber.
Welche Voraussetzungen hat Modul 3 — und geht es auch mit virtuellem Summenzähler?
Die Bundesnetzagentur nennt für die Auswahl von Modul 3 vier Voraussetzungen (Festlegung BK8-22/010-A): eine steuerbare Verbrauchseinrichtung — etwa die private Wallbox —, die Auswahl durch deren Betreiber in Ergänzung zu Modul 1, eine Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung und ein intelligentes Messsystem. Ein virtueller Summenzähler ist dabei kein Hindernis: „Dabei ist unerheblich, ob die Marktlokation, über die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird, auf einem virtuellen Summenzählermodell nach § 20 Abs. 1d S.3 EnWG aufsetzt.“ Die Modulauswahl erfolgt je Marktlokation — und das zeitvariable Netzentgelt gilt dann für den gesamten Netzbezug, der über diese Marktlokation abgerechnet wird.
Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?
Ja, ab April 2025. Die verpflichtenden Elemente werden durch ein Anreizsystem ergänzt: Die Bundesnetzagentur hat erstmals Rahmenbedingungen für ein zeitvariables Netzentgelt festgelegt. Es belohnt Verbrauchsverschiebungen, „ohne dabei gleichzeitig Kundinnen bzw. Kunden ohne verschiebbare Verbräuche zu benachteiligen“. Die Idee: Wer seinen Strombezug freiwillig aus den Stoßzeiten in Zeiten verschiebt, in denen das Netz nur gering ausgelastet ist, zahlt für diese Zeiten ein günstigeres Netzentgelt. Das Beispiel der Bundesnetzagentur ist das E-Auto: Wer statt zur gewohnten Ladezeit in den Abendstunden in den frühen Morgenstunden lädt, lastet das Netz besser aus und kann dabei Geld sparen. An der Wallbox knüpft das Anreizsystem an Modul 3 an: Seit April 2025 muss der Netzbetreiber ein zeitvariables Netzentgelt im Sinne von Modul 3 anbieten — wählbar nur zusammen mit Modul 1.
Wie lange kann der Strombezug reduziert/gedimmt werden?
So lange, wie die Gefährdungs- oder Störungssituation besteht. Nach der Bundesnetzagentur darf der Netzbetreiber den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren — allerdings nur, um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Sobald sich die Situation entspannt hat, muss er die Maßnahme wieder zurücknehmen; eine feste Höchstdauer in Stunden oder Tagen ist für diesen akuten Fall nicht vorgesehen. Anders beim vorbeugenden Dimmen in der Übergangszeit: Fehlen dem Netzbetreiber die für die netzorientierte Steuerung nötigen aktuellen Daten und erwartet er auf Grundlage der netzplanerischen Daten eine Gefährdungs- oder Störungssituation, darf er präventiv steuern — längstens 24 Monate ab der erstmaligen präventiven Steuerung im betreffenden Netzbereich, bis zu zwei Stunden täglich, auf bis zu 4,2 kW.
Muss ich damit rechnen, dass ich mein E-Auto nicht laden oder meine Wärmepumpe nicht betreiben kann?
Nein. Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur temporär dimmen, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht — die Regelung ist nach der Bundesnetzagentur nur für Notfälle anwendbar, in denen eine akute Überlastung eines Netzbereichs festgestellt wird. Selbst dann muss eine Mindestleistung von 4,2 kW bereitstehen: Wärmepumpen können weiter betrieben werden, und E-Autos lassen sich in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachladen. Die Bundesnetzagentur rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und unwesentlichen Komforteinbußen.
Kann es durch den verstärkten Einbau von Wärmepumpen und den Einsatz von E-Autos zu Stromausfällen kommen?
Nein. Zwar sind die örtlichen Stromnetze noch nicht flächendeckend ausreichend dimensioniert, um den raschen Ausbau steuerbarer Verbrauchseinrichtungen — etwa privater Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen — zu bewältigen: Lokale Kabel und Trafos sind nicht immer auf eine solche Belastung ausgelegt, ein zeitnaher und vorausschauender Ausbau der Verteilernetze ist daher unerlässlich. „Es drohen aber keine Stromausfälle“, schreibt die Bundesnetzagentur. Genau hierfür hat sie Regelungen getroffen, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzfristig sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können und akuten Überlastungen des örtlichen Netzes entgegengewirkt werden kann.
Ist mein Stromspeicher von der § 14a EnWG-Festlegung betroffen?
Ja — hinsichtlich der Strombezugsrichtung sind Stromspeicher nach der Bundesnetzagentur ebenfalls steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Ob ein Speicher unter die Festlegung fällt, hängt von seiner technischen Auslegung ab: Kann der Ladevorgang den netzwirksamen Leistungsbezug beeinflussen — also die Leistung, die aus dem öffentlichen Netz bezogen wird —, unterfällt er der Teilnahmeverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn der Speicher softwareseitig gegenwärtig nur auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist: Eine solche Nutzungsform könnte durch geänderte Betriebseinstellungen kurzfristig auf die Beladung aus dem Netz umgestellt werden. Wird im konkreten Gefährdungsfall netzorientiert gesteuert, sind Sie nicht gezwungen, Strom aus Ihrem Speicher in das öffentliche Netz einzuspeisen — die Regelungen der § 14a-Festlegung betreffen nur den Leistungsbezug, nicht die Einspeisung. Auch beim Speicher haben Sie die Wahl zwischen Direktansteuerung und Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS). Beim EMS übermittelt der Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze, die für die Summe aller angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt — Energie, die zeitgleich hinter dem Netzanschluss erzeugt oder aus dem Speicher bereitgestellt wird, kann stets vorrangig und unbeeinflusst von netzorientierten Steuerungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Ich betreibe einen Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung unter 4,2 kW. Jetzt möchte ich einen zweiten Stromspeicher betreiben. Was gilt dann?
Das kommt darauf an, ob die beiden Speicher unabhängig voneinander betrieben werden können. Grundsätzlich fallen steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW nicht in den Anwendungsbereich der § 14a-Festlegung; nachträgliche bauliche Änderungen können nach der Bundesnetzagentur aber zu einer Teilnahmeverpflichtung führen. Bei Stromspeichern ist zwar grundsätzlich keine rechnerische Zusammenfassung vorzunehmen, allerdings ist zu differenzieren: Kann der neue Speicher nicht eigenständig betrieben werden, sondern nur im Zusammenspiel mit dem bestehenden Speicher, handelt es sich um ein Stromspeicherkonstrukt. Kommt die gesamte Stromspeicheranlage (bestehend aus den zwei Speichern) damit auf eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, fällt sie in den Anwendungsbereich der § 14a-Festlegung: Die Teilnahmeverpflichtung gilt, und die Steuerbarkeit ist für das gesamte Stromspeicherkonstrukt herzustellen. Können die beiden Speicher dagegen unabhängig voneinander betrieben werden, handelt es sich um zwei Stromspeicheranlagen, deren Netzanschlussleistung nicht zusammenzurechnen ist — die Regelungen der § 14a-Festlegung (BK6-22-300) finden dann mangels Überschreitens der 4,2-kW-Grenze keine Anwendung.
Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?
Die Bundesnetzagentur nennt drei Schritte. Schritt 1: Entscheidung für eine Ansteuerungsart — und zwar für jede Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ein Energie-Management-System (EMS) ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt: Der Netzbetreiber übermittelt eine gesamthafte Leistungsobergrenze, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt; das EMS bietet sich auch an, wenn Sie beispielsweise einen Stromspeicher und zugleich eine PV-Anlage betreiben. Bei der Direktansteuerung wird der Steuerbefehl unmittelbar an die Verbrauchseinrichtung gegeben, die den Verbrauch im vorgegebenen Maß senkt. Ein separater Zählpunkt ist seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr Pflicht — Sie können die Einrichtung auch an den allgemeinen Hauszähler anschließen lassen; der Haushaltsstrom ist auch dann von einer etwaigen Steuerung nicht betroffen. Schritt 2: Meldung an den Netzbetreiber — die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung müssen Sie ihm im Voraus melden (§ 19 Abs. 2 NAV); die Festlegung ändert an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts. Schritt 3: Beauftragung der notwendigen Mess- und Steuerungseinrichtungen — grundsätzlich ein intelligentes Messsystem samt damit verbundener Steuerungseinrichtung — beim Messstellenbetreiber oder beim Netzbetreiber. Bereits der Auftrag genügt: Solange er noch nicht durchgeführt wurde, kann Ihnen keine Pflichtverletzung der Steuerbarkeit vorgeworfen werden. Beauftragen Sie den Netzbetreiber, kann dieser übergangsweise vom Einbau möglicherweise älterer Steuerungstechnik absehen, falls kein akuter Steuerungsbedarf besteht — die Netzentgeltreduzierung für die netzorientierte Steuerung erhalten Sie trotzdem direkt ab dem Auftrag.
Gibt es in Deutschland in Zukunft genug Strom für den Ausbau der E-Mobilität und den Zubau zahlreicher Wärmepumpen?
Ja. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass bis 2037 ca. 12 Millionen Wärmepumpen installiert werden — das entspricht einem Verbrauch von ca. 53 bis 69 TWh/Jahr. Zudem kalkuliert sie mit 19 bis 25 Millionen E-PKW für das Jahr 2037; das entspricht 46 bis 65 TWh/Jahr. Im Vergleich geht sie für 2037 von einem Bruttostromverbrauch von 899 bis 1053 TWh/Jahr aus. Neben Wärmepumpen und E-Mobilität sollen im gleichen Zeitraum die Erneuerbaren Energien weiter ausgebaut werden: 2037 werden danach zwischen 904 und 939 TWh/Jahr Strom aus diesen Anlagen CO2-frei erzeugt — 2022 waren es noch 244 TWh/Jahr. Weitere Informationen zu den prognostizierten Daten stehen im Szenariorahmen zum NEP 2023-2037/2045, zu den Bestandsanlagen im Monitoringbericht.
Verhindert der fehlende Netzausbau in Deutschland eine schnelle Verkehrs- und Wärmewende?
Nein. Generell sind die deutschen Verteilernetze nach der Bundesnetzagentur gut ausgebaut — die Belastungen in den jeweiligen lokalen Netzen können sich aber stark unterscheiden. Der Hochlauf von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge stellt die Verteilernetze insbesondere in der Niederspannung vor Herausforderungen: Solche Anlagen bedeuten teilweise beträchtlich höhere Bezugsleistungen, zudem ist mit einer deutlich höheren gleichzeitigen Netznutzung zu rechnen. Lokale Leitungen und Transformatoren sind derzeit nicht überall auf eine solche Belastung ausgelegt; eine zeitnahe und vorausschauende Ertüchtigung der Verteilernetze ist daher unerlässlich. Ertüchtigungsmaßnahmen allein gewährleisten eine schnelle Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen jedoch nicht. Damit es beim Anschluss von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, Klimageräten und Stromspeichern nicht zu Verzögerungen kommt, hat die Bundesnetzagentur zusätzlich ein Vorsorgeinstrument geschaffen: die netzorientierte Steuerung der Bezugsleistung durch den jeweiligen Verteilernetzbetreiber bei konkret drohenden Überlastungssituationen. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist § 14a EnWG, umgesetzt in den Festlegungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (BK6) und zu den Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER, BK8).
Bleibt das ursprünglich ausgewählte Modul bestehen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wechselt?
Nein. Die Festlegung gibt nach der Bundesnetzagentur vor, dass die Module 2 und 3 ausdrücklich von der Betreiberin oder dem Betreiber ausgewählt werden müssen. Die ursprünglich getroffene Modulauswahl ist deshalb nicht auf eine neue betreibende Person übertragbar. Wechselt diese Person, ist auf das Grundmodul (Modul 1) abzustellen.
Die Inbetriebnahme meiner Wärmepumpe erfolgte vor dem 1. Januar 2024. Eine Netzentgeltreduzierung nach alter Gesetzeslage habe ich mit meinem Netzbetreiber allerdings nicht vereinbart. Jetzt möchte ich einen günstigen Wärmepumpenstrom-Tarif erhalten. Ist das möglich?
Ja, aber nur unter einer Voraussetzung: Als Betreiber einer Bestandsanlage ist ein günstiger Wärmepumpenstrom-Tarif aufgrund einer Netzentgeltreduzierung nach der Bundesnetzagentur nur dann möglich, wenn Sie Ihre Bestandsanlage entweder nach der alten oder der neuen Regelung des § 14a EnWG zur netzorientierten Steuerung angemeldet haben. Allein deshalb, weil Sie eine Wärmepumpe betreiben, gibt es die Netzentgeltreduzierung — und damit den vergünstigten Wärmepumpenstrom-Tarif — nicht. Sie erhalten die Reduzierung vielmehr gerade deshalb, weil Ihre Wärmepumpe steuerbar ist und der Netzbetreiber diese im Notfall steuern kann. Dafür können Sie zwischen den verschiedenen Modulen der § 14a-Festlegung der Beschlusskammer 8 (Az. BK8-22/010-A) wählen und erhalten sodann eine Netzentgeltreduzierung.
Was muss ich beachten, wenn ich eine Bestandsanlage habe und die neue Netzentgeltreduzierung erhalten möchte?
Die neue Netzentgeltreduktion erhält nach der Bundesnetzagentur nur, wer an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Bestandsanlagen — also Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen worden sind — können sich freiwillig für die Teilnahme entscheiden; der Netzbetreiber kann den Wechsel nicht ablehnen. Ein erneuter Wechsel zurück in die Vorgängerregelung ist nicht möglich. Lediglich Nachtspeicherheizungen können nicht wechseln — für sie gelten die bisherigen Vereinbarungen bis zu deren Außerbetriebnahme fort. Beachten Sie darüber hinaus die Hinweise für die Inbetriebnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (siehe die Frage „Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?“); die Meldung der tatsächlichen Inbetriebnahme an sich ist allerdings nicht notwendig. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen perspektivisch über eine mit einem intelligenten Messsystem verbundene Steuerungseinrichtung zu steuern; für eine Übergangsphase ist auch die Nutzung von Steuerungseinrichtungen möglich, die nicht über ein intelligentes Messsystem angebunden sind — das trägt dem erst beginnenden Rollout intelligenter Messsysteme Rechnung. Entscheidet sich der Betreiber der Bestandsanlage für den Wechsel in die netzorientierte Steuerung, obwohl der Netzbetreiber — etwa aus technischen oder organisatorischen Gründen — noch nicht netzorientiert steuern kann, ist der Netzbetreiber längstens bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, die bisher angewandte Art der Steuerung beziehungsweise Steuerungstechnik beizubehalten.
Welche Regelungen galten bis 31. Dezember 2023 für steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Bis dahin konnte der Netzbetreiber Ihr Netzentgelt reduzieren, wenn Sie sich freiwillig steuern ließen. Hatten Sie mit ihm eine netzdienliche Steuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchsgeräte (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizung, E-Auto) über einen Netznutzungsvertrag vereinbart, musste der Netzbetreiber nach der Bundesnetzagentur das berechnete Netzentgelt reduzieren. Oft gab Ihr Lieferant das reduzierte Netzentgelt in Form spezieller Tarife für die steuerbare Verbrauchseinrichtung an Sie weiter. Nötig war ein separater Zählpunkt, an dem nur die steuerbare Verbrauchseinrichtung angeschlossen war; die Steuerung erfolgte über eine Zeitschaltuhr oder über Rundsteuergeräte. Der Hintergrund: Mit der Ermäßigung des Netzentgelts und der Abschaltung bestimmter Verbrauchsgeräte konnte der Netzbetreiber die Netzbelastung steuern und in bestimmten Zeiten eine Netzentlastung erreichen — zu diesen Zeiten wurde die Stromversorgung Ihres Geräts unterbrochen. Diese Sperrzeiten legte der Netzbetreiber fest; einige Netzbetreiber vereinbarten feste Sperrzeiten, andere gaben rollierende Zeitfenster vor.
Wie wird die Steuerung meiner Verbrauchseinrichtung technisch umgesetzt?
Die Zuständigkeiten sind verteilt. Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an der netzorientierten Steuerung teilnehmen müssen und wie dies energiewirtschaftlich umgesetzt wird. Die technischen Voraussetzungen für den sicheren Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen regelt dagegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) — hierzu erlässt das BSI technische Richtlinien. Weitere technische Normierungen und Hinweise zur praktischen Steuerung von Verbrauchseinrichtungen über das intelligente Messsystem erarbeitet das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN). Bei technischen Fragen wenden Sie sich nach der Bundesnetzagentur direkt an das BSI oder den VDE FNN.