Ratgeber · Miete & Eigentum

Wallbox als Mieter oder Wohnungseigentümer: Das sind Ihre Rechte

Einfach bohren dürfen Sie nicht — aber Sie haben mehr Rechte, als viele denken. Mieter können die Erlaubnis für eine Wallbox verlangen, Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung. Das Gesetz trennt dabei das Ob vom Wie.

Die Kurzantwort

Als Mieter

§ 554 BGB

Sie können verlangen, dass der Vermieter bauliche Änderungen erlaubt, die dem Laden von E-Fahrzeugen dienen (§ 554 BGB). Der Anspruch entfällt nur, wenn die Änderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist.

Als Wohnungseigentümer

§ 20 WEG

Sie können angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Über die Durchführung entscheidet die Gemeinschaft — das Wie liegt bei der Versammlung, nicht das Ob.

Das GEIG verpflichtet dagegen nur Bauherren und Eigentümer bei bestimmten Neubauten und größeren Renovierungen zu Leitungsinfrastruktur — einen eigenen Anspruch auf eine fertige Wallbox gibt es Mietern nicht.

Was Mieter verlangen können

§ 554 Abs. 1 BGB nennt das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge ausdrücklich. Eine Vereinbarung, die das zu Ihrem Nachteil ändert, ist unwirksam (Absatz 2). Sie dürfen dem Vermieter eine besondere Sicherheit anbieten; § 551 Abs. 3 gilt entsprechend.

Was das Gesetz offenlässt: Es sagt nicht, wer zahlt, es setzt keine Frist, es gibt kein Recht auf eine bestimmte Marke — und keinen Anspruch ohne Stellplatz.

ADAC und Verbraucherzentrale konkretisieren das so: Wer einen gemieteten Stellplatz oder Tiefgaragenplatz auf dem Grundstück hat, kann die Erlaubnis für einen Ladepunkt verlangen — in der Regel auf eigene Kosten. Ohne Stellplatz bleibt nach der Verbraucherzentrale nur das öffentliche Laden — einen Anspruch auf eine private Box an der Straße gibt es nicht.

Gut zu wissen: Der Vermieter darf nach dem ADAC eine zusätzliche Kaution verlangen. Baut der Vermieter selbst, kann die Miete steigen. Und sehr hohe Kosten können im Einzelfall die Unzumutbarkeit begründen.

Wohnen Sie zur Miete in einer Eigentumswohnung, können Sie die Eigentümerversammlung nicht selbst anrufen — der vermietende Eigentümer oder die Verwaltung muss den Punkt auf die Tagesordnung setzen (so der ADAC, gestützt auf § 554 BGB). Wie die Gerichte entscheiden, wenn der Eigentümer den Antrag nicht einbringt, ist bislang kaum geklärt — dazu gibt es erst wenige Fälle.

Was Wohnungseigentümer verlangen können

Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Das heißt konkret: Sie diktieren weder das Gerät, noch ob Sie selbst oder die Gemeinschaft baut — das Wie entscheidet die Versammlung.

Eine Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet oder verlangt werden.

Der ADAC fasst die Praxis so zusammen: Die Gemeinschaft muss in der Regel zulassen, entscheidet aber, wie gebaut wird. Der Antragsteller zahlt, wenn die Gemeinschaft nichts anderes beschließt. Und ein späterer Gemeinschaftsbeschluss für eine gemeinsame Ladeanlage kann eine frühere Einzelgestattung überholen (ADAC, Urteile).

Für den Einbau gilt das Gleiche wie im Einfamilienhaus: Den Anschluss macht ein Elektrofachbetrieb, die Mitteilung an den Netzbetreiber bleibt nötig — alle Details auf der Seite Installation.

Was das GEIG regelt — und was nicht

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz richtet sich an den, der baut oder in größerem Umfang renoviert. Dem einzelnen Mieter verschafft es keine fertige Wallbox — aber es sorgt dafür, dass neue und sanierte Gebäude vorbereitet sind.

Die wichtigsten Regeln aus dem GEIG, einschließlich der Änderung vom 23. Juli 2026:

Wird ein Ladepunkt gebaut, gilt weiterhin die Mitteilungspflicht aus § 19 Abs. 2 NAV (§ 5 GEIG). Ihr persönlicher Anspruch bleibt § 554 BGB oder § 20 WEG.

Was die Installation im Mehrfamilienhaus kostet

Im Mehrfamilienhaus streuen die Preise stark. Der ADAC nennt eine Stichprobe von 2022: 12 Betriebe verlangten für einen Tiefgaragenplatz zwischen 1.045 und 5.200 Euro. The Charging Project ermittelte 2024 — vom ADAC zitiert — Grundinstallationen zwischen 251 und 4.487 Euro je Stellplatz in 24 WEG-Garagen.

Solche Zahlen geben eine Orientierung — was Ihr Haus kostet, zeigt erst ein Angebot für Ihre Garage.

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